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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Mietverträge von Maschinen und Geräten

  1. Vertragsabschluss
    • Vertragspartner bei allen Miet-, Kauf- und Dienstleistungsverträgen ist die

      Werkzeugkiste Maschinenhandel und -vermietungs GmbH
      Klosterstraße 6
      26123 Oldenburg

      Telefon: 0441 86842

      E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

    • Alle Preisangaben sind in Euro inklusive 19% Mehrwertsteuer.
    • Der Unterzeichner des Mietvertrages haftet als Mieter für die Erfüllung des Vertrages, auch wenn er „nur“ als Abholer im Auftrag eines Dritten handelt.
    • Alle Mietgeräte bleiben grundsätzlich und alle Handelswaren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Werkzeugkiste Maschinenhandel und -vermietungs GmbH.
  2. Allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragspartner
    • Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen, die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen (insbesondere hinsichtlich eventuell vorgeschriebener Körper-Schutzmittel) sorgfältig zu beachten, die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen, den Mietgegenstand ordnungsgemäß zu behandeln und gesäubert zurückzugeben.
    • Der Mieter hat sich vor Arbeitsbeginn anhand der Betriebsanweisung zu vergewissern, dass sowohl das Mietgerät als auch Zubehör und Werkzeuge für den beabsichtigten Einsatz geeignet sind. Für Schäden und Verschleiß aufgrund von Nichteignung des Mietgegenstandes haftet grundsätzlich der Mieter.
    • Der Vermieter hat den Mietgegenstand in einwandfreiem, betriebsfähigem und vollgetanktem Zustand mit den erforderlichen Unterlagen zu übergeben und den Mieter in die Handhabung der Maschinen einzuweisen.
  3. Verzug bei Übergabe des Mietgegenstands
    • Kommt der Vermieter bei Beginn der Mietzeit mit der Übergabe in Verzug, so kann der Mieter nur bei grober Fahrlässigkeit des Vermieters eine Entschädigung verlangen, maximal in Höhe des Tagesmietpreises.
    • Kommt der Mieter mit der Übernahme der Mietsache in Verzug ohne mindestens 24 Stunden vorher, z. B. telefonisch, den Mietvertrag rückgängig gemacht zu haben, so ist der Vermieter berechtigt, den vollen Tagesmietpreis vom Mieter zu verlangen.
    • Der Mietvertrag gilt auch dann als abgeschlossen und ist für beide Vertragspartner bindend, wenn der Mieter persönlich oder telefonisch unter Angabe von Adresse und Telefonnummer eine Vorbestellung beantragt hat und der Vermieter dies ausdrücklich zugesagt hat.
  4. Mängel bei oder nach Übergabe des Mietgegenstands
    • Nach Übergabe erkennbare Mängel, welche den Einsatzzweck nicht unerheblich beeinträchtigen, müssen dem Vermieter unverzüglich angezeigt werden. Gegebenenfalls kann der Vermieter einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zu Verfügung stellen, den sich der Mieter auf eigene Kosten im Austausch abholen muss.
      Die Mietdauer verlängert sich um die Frist zwischen Anmeldung des Schadens und Bereitstellung der Ersatz-Mietsache auf Kosten des Vermieters. Weitere Schadensansprüche zu Lasten des Vermieters sind unzulässig. Ist eine gleichwertige Ersatz-Mietsache nicht verfügbar, kann der Vermieter die Bezahlung der Mietdauer bis zur Schadensmeldung verlangen.
    • Der Mieter ist verpflichtet, Ausfälle oder Beschädigungen des Mietgeräts unverzüglich telefonisch dem Vermieter zu melden.
    • Wird die Mietsache trotz eines erkennbaren Mangels weiter betrieben, so haftet der Mieter für jedwede Folgeschäden an Personen oder Gegenständen sowie Schäden an der Mietsache selbst, die bei sofortiger Beendigung der Arbeit vermeidbar gewesen wären.
    • Der Mieter ist nicht berechtigt, Reparaturen an der Mietsache vorzunehmen oder in Auftrag zu geben.
    • Der Mieter hat nur dann ein Rücktrittsrecht, wenn der Mangel nachweislich schon bei der Übergabe bestanden hat und eine Nutzung aus diesem Grund nicht möglich war, und wenn gleichzeitig die Verwendung eines Ersatzgerätes nicht möglich oder zumutbar ist.
  5. Haftungsbegrenzung des Vermieters
    • Der Mieter benutzt das Mietgerät auf eigene Gefahr und haftet für Folgen und Schäden, die durch die Benutzung des Gegenstandes entstehen.
    • Der Vermieter haftet nicht für Folgeschäden, die durch einen möglichen Ausfall des Mietgerätes entstehen können. Ein Anspruch auf ein Ersatzgerät besteht nicht.
    • Der Vermieter garantiert nicht für das vom Mieter erhoffte Arbeitsergebnis, der Mieter entscheidet vor Mietbeginn selbst über Eignung und Wirkungsgrad der Mietsache.
    • Schadensansprüche gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei:
      1. grobem Verschulden des Vermieters,
      2. der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten aus § 2.
    • Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen, insbesondere für Schäden infolge von unterlassenen oder fehlerhaften Vorschlägen oder Beratungen durch den Vermieter.
  6. Unterhaltspflicht des Mieters
    • Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen.
    • Bei mehrtägiger Mietdauer sind gegebenenfalls fachgerechte Wartung und Pflege der Mietsache auf eigene Kosten durchzuführen.
    • Für über das zumutbare Maß hinausgehende Wartungsarbeiten ist das Gerät dem Vermieter anzuliefern, damit dieser die notwendigen Arbeiten auf seine Kosten ausführen kann.
    • Schäden oder übermäßiger Verschleiß infolge Nichtbeachtung dieser Unterhaltspflichten gehen zu Lasten des Mieters.
    • Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit nach Absprache zu besichtigen.
  7. Verletzung der Unterhaltspflicht
    • Wird der Mietgegenstand in einem Zustand zurückgeliefert, der ergibt, dass der Mieter seiner in § 6 vorgesehenen Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist, so hat der Mieter die Kosten für den bis zur Beendigung der vertragswidrig unterlassenen Instandsetzungsarbeiten entstehenden Nutzungsausfall zu tragen.
    • Der Umfang der vom Mieter zu vertretenen Mängel und Beschädigungen ist dem Mieter mitzuteilen und es ist ihm Gelegenheit zur Nachprüfung zu geben. Die Kosten zur Behebung des Mangels oder Schadens sind dem Mieter in geschätzter Höhe auf Verlangen anzugeben.
    • Die Kosten für einen Nutzungsausfall ergeben sich aus dem jeweiligen Tagesmietpreis (Berechnungsgrundlage ist die Instandsetzungsdauer, maximal jedoch 10 Tagesmieten).
    • Die ordnungsgemäße Rücklieferung des Mietgegenstands gilt als vom Vermieter anerkannt, wenn erkennbare Mängel nicht unverzüglich und übrige Mängel nicht innerhalb von 7 Tagen vom Vermieter angezeigt worden sind.
  8. Beendigung der Mietzeit und Rücklieferung der Mietsache
    • Die Mietzeit endet in dem Augenblick, an dem der Mietgegenstand mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungsgemäßem Zustand in den Geschäftsräumen des Vermieters eintrifft, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit.
    • Der Mieter hat den Mietgegenstand in betriebsfähigem, vollgetanktem und gereinigtem Zustand zurück zu liefern oder zur Abholung bereit zu halten.
  9. Weitere Pflichten des Mieters
    • Der Mieter darf einem Dritten den Mietgegenstand weder überlassen noch Rechte am Mietvertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Mietgegenstand einräumen.
    • Der Mieter hat geeignete Maßnahmen zur Sicherung der Mietsache gegen Diebstahl zu treffen.
    • Geht das Mietgerät verloren, haftet der Mieter für den Wiederbeschaffungswert und trägt außerdem die bis zur Wiederbeschaffung anfallenden Kosten durch Nutzungsausfall, maximal jedoch 10 Tagesmieten ab Verlustmeldung.
    • Der Mieter hat bei allen Unfällen den Vermieter zu unterrichten und dessen Weisungen abzuwarten. Bei Diebstahl ist die Polizei hinzuzuziehen.
    • Verstößt der Mieter schuldhaft gegen die vorstehenden Bestimmungen unter § 9, so ist er verpflichtet, dem Vermieter allen Schaden zu ersetzen, der diesem daraus entsteht.
  10. Kaution, Mietpreis, Sicherheiten und Zahlungsbedingungen
    • Der Vermieter ist berechtigt, die Kautionshöhe der vereinbarten Mietdauer anzupassen. Dabei gilt eine Kaution in Höhe des zu erwartenden Mietpreises als angemessen und wird bei Rückgabe der Mietsache als Teil des Gesamtmietpreises einbehalten.
    • Über den Restbetrag der Mietsumme kann auf Wunsch des Mieters eine Rechnung geschrieben werden, wobei Gesamtmietpreis, einbehaltene Kaution und gesetzliche Mehrwertsteuer gesondert aufzuführen sind.
    • Der Vermieter kann bei begründetem Verdacht die Kaution vorerst bis zur Klärung der ordnungsgemäßen Rückgabepflicht des Mieters (siehe § 8) zurückhalten und die Begleichung des Mietpreises verlangen.
    • Bei Mietverträgen ist die Vorlage eines deutschen Personalausweises erforderlich.
    • Bei gewerblichen Mietern und bei einer zu erwartenden Mietdauer von mehr als 7 Tagen kann der Vermieter auf einer schriftlichen Vorbestellung bestehen, insbesondere wenn Mieter und Abholer nicht identisch sind. Ohne schriftliche Vorbestellung gilt der Abholer vertragsrechtlich als Mieter. Ein deutscher Personalausweis ist erforderlich. Auswärtige Monteurfirmen haben zusätzliche Sicherheiten zu leisten.
    • Der Vermieter kann grundsätzlich auf Barzahlung der Mietsumme bestehen, ein Anspruch auf Rechnungsstellung seitens des Mieters besteht nicht.
  11. Sonstige Bestimmungen
    • Abweichende oder ergänzende Vereinbarungen zu den oben genannten Geschäftsbedingungen müssen schriftlich erfolgen.
    • Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand, auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozess, ist, wenn der Mieter Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche Ansprüche Oldenburg.
    • Sollte irgendeine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt.

Wochenendtarif 1

Von Freitag 17:30 Uhr bis Montag 10:00 Uhr nur 1,5 Tage bezahlen.

Wochenendtarif 2

Von Samstag 12:00 Uhr bis Montag 10:00 Uhr nur 1 Tag bezahlen.

Wochentarif

Maximal 7 Tage nutzen,
nur 4 Tage bezahlen.